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Crowdworker

Mancher wird sich fragen, was ein Crowdworker ist, das Landesarbeitsgericht München ist da schon weiter und hat in einer Entscheidung vom 04.12.2019, 8 Sa 146/19, geurteilt, dass ein Crowdworker kein Arbeitnehmer ist.

Verklagt war hier die Betreiberin einer Internetplattform, die Aufträge über eine so genannte Crowd (= eine unbestimmte Gruppe) vergibt.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte eine „Basisvereinbarung“ mit der Beklagten geschlossen.

Danach dürfte er über eine App der Beklagten Aufträge auswählen, die auf der Internetplattform angeboten wurden.

Nach bestimmten Vorgaben sind diese binnen zwei Stunden abzuarbeiten.

Später wurde dem Kläger per E-Mail gekündigt, was er mit seiner Kündigungsschutzklage angriff.

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab, weil eine Arbeitnehmereigenschaft nicht bestand. Die Berufung des Crowdworkers blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht München hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits.

Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis zu bejahen ist, weil sie keine Verpflichtung zur Erbringung regelmäßiger Leistungen enthält.

Es mag dabei sein, dass der Kläger einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich selbst unter Druck sah, auch zukünftig Aufträge anzunehmen. Dies führt allerdings nicht zu einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit.

Nicht entschieden hat das Gericht die Frage, ob durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur binnen drei Wochen klagweise geltend gemacht werden kann. Diese Frist war hier jedoch bereits abgelaufen.