?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt

 Am 01.03.2020 wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, kurz FEG, in Kraft treten.

Was kommt auf Arbeitgeber zu?

Fachkräfte können nur einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Agentur für Arbeit zugestimmt hat und eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt wurde.

Vorliegen muss außerdem die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation oder ein anerkannter ausländischer oder einer mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.

Fachkraft mit Berufsausbildung meint Ausländer aus Drittstaaten mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation. Diesen Fachkräften kann dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die sie zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung berechtigt, wenn ihre erworbene Qualifikation sie hierzu befähigt.

Unter Fachkraft mit akademischer Bildung versteht man solche Kräfte, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen.

Besonderheit ist hier, dass die Erteilung einer so genannten „Blauen Karte EU“ möglich ist. Allerdings muss, dies war auch bisher der Fall, das vereinbarte Gehalt mindestens 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen.

Aufenthaltstitel sollen grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt werden, dies gilt für Fachkräfte mit Berufsausbildung wie auch für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

Es entfällt nunmehr die von vielen wenig geschätzte Vorgangprüfung, das heißt die Prüfung, ob für die gewünschte Beschäftigung deutsche oder EU-Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt bereits zur Verfügung stehen. Es soll jetzt nur noch geprüft werden, ob die ausländische Fachkraft zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird und ob sie entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt wird.

Hier trifft Arbeitgeber die Pflicht, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit sowie die weiteren Arbeitsbedingungen gegenüber der Ausländerbehörde mitzuteilen.

Arbeitgeber müssen prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt und ob Erwerbsbeschränkungen vorliegen, sie müssen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren sowie der Ausländerbehörde binnen vier Wochen mitteilen, dass die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde, sollte dies der Fall sein.

Neu ist das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren, das durch eine gemeinsame Vereinbarung von Ausländerbehörde und Arbeitgeber einen unbürokratischen Ablauf sicherstellen soll. So soll beispielsweise die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung binnen drei Wochen ab Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erteilen, binnen drei weiterer Wochen soll Abstellung des Visumsantrags soll dann der Antrag endgültig beschieden werden.

Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich so in die Praxis umgesetzt werden kann.