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Diskriminierung wegen des Alters durch Stellenanzeige

Nach wie vor sollten Arbeitgeber darauf achten, wie sie ihre Stellenanzeigen formulieren.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 27.05.2020, 2 Sa 1/20, über eine Stellenanzeige zu urteilen gehabt, in der sich ein 61-jähriger auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in der es um „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hochmotivierten Team“ ging.

Zwei Monatsgehälter Entschädigung kassierte der Kläger, weil das Gericht der Auffassung war, dass diese Formulierung eine Diskriminierung wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.