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Entleiher ist kein Arbeitgeber

Eine Selbstverständlichkeit hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2018 – 9 a ZB 62/17 – bestätigt.

Bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung ist allein der Verleiher Arbeitgeber des Verleiharbeitnehmers. Mit dem Entleiher besteht bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis, sodass arbeitsvertragliche Vereinbarungen allein zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer Sinn machen.