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Wenn ein Arbeitgeber gegen Vorschriften zu Gunsten schwerbehinderter Menschen verstößt, kann dies die verlegbare Vermutung begründen, dass die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgt.
Zu diesen Vorschriften gehört auch § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21.