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Entschädigungsanspruch für den Arbeitgeber bei 14-tägiger Quarantäneanordnung eines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers?

Nein, so jedenfalls das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 10.05.2021, 3 K 107/21.KO.

Im entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht die Klage eines Arbeitgebers abgewiesen, der beim Beklagten Land Rhein-Pfalz die Erstattung von Entschädigungsleistung beantragte, die der Arbeitgeber während der Zeit der Absonderung an Mitarbeiter für den Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Land hatte nur für die Zeit ab dem 6. Tag der Absonderung eine Erstattung geleistet und zwar mit dem Hinweis, dass die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten 5 Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hätten.

Der Arbeitgeber war jedoch der Auffassung, dass bei einer Quarantänedauer von mehr als 5 Tagen nicht mehr, wie in § 616 BGB vorgesehen, eine Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit vorliege, sondern eine erhebliche Zeit, so dass der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt entfalle.

Das Verwaltungsgericht war anderer Auffassung und wies die Klage dementsprechend ab.