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Equal Pay

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung, sog. Equal Pay, nur dann durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gemäß § 9 Nr. 2 Abs. 3 AÜG a.F. abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.