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Fahrradkuriere und Ausstattung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.03.2021, 14 Sa 306/20 und 1185/20, ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Fahrradkurieren sowohl das Fahrrad als auch ein Smartphone zur Verfügung zu stellen.

Geklagt hatte ein Lieferdienstfahrer, der per Arbeitsvertrag das „Equipment“ des Lieferdienstes benutzen musste, diesbezüglich wurde ein Pfand von € 100,00 einbehalten.

Dazu gehörte weder ein Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist aber notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss.

Das Landesarbeitsgericht war, anders als das Arbeitsgericht in erster Instanz, der Auffassung, dass es sich bei den Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen, den Fahrer unangemessen benachteiligt.