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Das Thema Zeiterfassung beschäftigt derzeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gibt es eine elektronische Zeiterfassung, dann müssen sich Arbeitnehmer für die Pausen ausstempeln, auch wenn es sich nur um eine kurze Kaffeepause handelt.
In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.01.2023, 13 Sa 1007/22 hatte eine Putzfrau sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit eingestempelt und ging kurze Zeit später in einem gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken.
Ausgestempelt hatte sie sich nicht, wurde jedoch von ihrem Chef beobachtet. Er sprach sie auf ihr Verhalten an, die Putzfrau leugnete jedoch und gestand ihr Fehlverhalten erst ein, als der Chef ihr anbot, Beweisfotos auf seinem Handy zu präsentieren.
Die Putzfrau erhielt die fristlose Kündigung, nachdem die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde.
Die Putzfrau reichte Kündigungsschutzklage ein, weil sie der Auffassung war, dass es sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt habe und die Kündigung daher unverhältnismäßig sei.
Das LAG sah dies anders und betonte, dass bei einem vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben sei. Ein Arbeitgeber muss auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
Daran änderte auch nichts, dass es sich nur um etwa 10 Minuten handelte, die die Putzfrau nicht an ihrer Arbeitsstelle war. Vermutlich hätte das Gericht anders entschieden, wenn die Putzfrau ihr Fehlverhalten zugestanden hätte. Es sah jedoch die Leugnung ihres Verhaltens als schwerwiegendes Fehlverhalten an und wies die Kündigungsschutzklage ab.