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Gefährdungsanzeige = Abmahnung?

Wenn eine Krankenpflegerin einer psychiatrischen Fachklinik ein ausgefülltes Formular „Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln“ einreicht, obwohl aus ihrer subjektiven Sicht nur eine abstrakte Gefahr bestanden hat, so rechtfertigt dies keine Abmahnung.

Eine Pflichtverletzung ist nur möglich, wenn ein Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder geradezu leichtfertig eine Gefahr meldet, von der er annehmen musste, dass eine solche nicht vorlag, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer Entscheidung vom 12.09.2018 ‑14 Sa 140/18-.