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Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht

Ob jedenfalls Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer sind oder nicht, ist umstritten.

Bezeichnend ist eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2022, 19 TA 507/21.

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH vor dem Arbeitsgericht. Er legte Kündigungsschutzklage ein, scheiterte jedoch vor dem Arbeitsgericht, da dies der Auffassung war, dass es nicht zuständig sei.

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers hatte Erfolg.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und sah den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet an, weil der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergab sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hier daraus, dass aus dem Anstellungsvertrag ein Weisungsrecht ersichtlich sei, zudem wurde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet.

Außerdem enthielt der Vertrag eine typische Regelung hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und des Urlaubsanspruchs.