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Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert

Vom 01.04. bis 31.10.2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft, wonach sich derjenige, der während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen muss.

Das gesamte Einkommen aus dem noch gezahlten Arbeitseinkommen sowie dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf allerdings das „normale“ Nettoeinkommen nicht übersteigen.