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Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig!

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, sind Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Das Sozialgericht hatte dies noch anders gesehen, das Landessozialgericht war ebenfalls der Auffassung, dass ein Angestelltenstatus vorliegt, was nunmehr von dem Bundessozialgericht bestätigt wurde.

Maßgeblich für die Einstufung war die Weisungsgebundenheit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses, von dem sich auch ein Honorararzt nicht vollständig befreien kann.

Das Gericht hat außerdem angemerkt, dass eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit in der Regel nicht besteht. Außerdem werden die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses genutzt, denn eine OP wäre ohne diese Mittel nicht möglich.

Zwar spricht der Honorarlohn gegen die Einstufung als Arbeitnehmer, allerdings handelt es sich hier lediglich um ein Indiz, das in der Gesamtwürdigung zu vernachlässigen war.