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Honorarpflegekräfte und Sozialversicherungspflicht

Das Thema des Status für Honorarpflegekräfte, insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen ist seit Jahren Streitthema.

Das Bundessozialgericht hat nun in einer Entscheidung vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R u.a., entschieden, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Es handelte sich hier um insgesamt 17 Verfahren. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich betont, dass der Begriff der Honorarpflegekraft nicht gesetzlich definiert sei, aber Pflegefachkräfte auf Honorarbasis vornehmlich im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung und im Rahmen stationärer oder ambulanter Pflege eingesetzt werden.

Sie werden auf Basis von individuell vereinbarten Einsätzen und Diensten tätig und sind in der Regel für mehrere Auftraggeber tätig, teilweise befristet.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass unternehmerische Freiheiten bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung so gut wie gar nicht denkbar sind. Ausnahmsweise kann eine Selbstständigkeit angenommen werden, allerdings mussten hierfür wichtige Indizien sprechen, die hier nicht vorlagen.

Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung reichten hierfür nicht aus.

Letzten Endes haben die Honorarkräfte ebenso wie die angestellten Pflegefachkräfte ihre Tätigkeit durchgeführt und haben ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf eingesetzt. Eine unternehmerische Tätigkeit war nicht zu erkennen.