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Hose runter – Kündigung!

Humor ist bekanntlich, wenn man trotzdem lacht, insbesondere in juristischer Hinsicht hat dies jedoch Grenzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20.05.2021, 2 AZR 596/16, einen etwas eigenwilligen Fall zu beurteilen gehabt.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte einem Kollegen während der Nachtschicht völlig überraschend mit beiden Händen sowohl die Arbeits- als auch die Unterhose heruntergezogen und ihn dementsprechend vor seinen Kollegen entblößt.

Der Mitarbeiter hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und wies die Kündigungsschutzklage zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben, damit das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt näher überprüfen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch angedeutet, dass auch das Entblößen des Kollegen eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG darstellen kann, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.