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Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Jobticket überlässt, das in erster Linie der Beseitigung der Parkplatznot auf den vom Arbeitgeber unterhaltenen Parkplätzen dient, so stellt dies bei den Arbeitnehmern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar, so das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 25.11.2020, 12 K 2283/17.