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Kein Anspruch für Arbeitnehmer auf Homeoffice oder Einzelbüro

So hat das Arbeitsgericht Augsburg am 07.05.2020, 3 Ga 9/20, entschieden.

Geklagt hatte ein 63-jähriger Arbeitnehmer, der sich ein Büro mit einer Kollegin teilte.

Er legte seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, aus dem er einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice herleitete, solange für ihn das Risiko einer Infektion aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.

Hilfsweise wollte er ein Einzelbüro gestellt bekommen.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass ein solcher Anspruch weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz hervorgeht.

Es ist allein Sache des Arbeitgebers, wie er seinen Verpflichtungen gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.

Auch ein Anspruch auf ein Einzelbüro besteht nicht, dies ebenfalls aufgrund einer mangelnden Regelung. Das Arbeitsgericht hat auch angemerkt, dass der Arbeitgeber natürlich verpflichtet ist, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers zu ergreifen. Dies kann jedoch auch ein Büro mit mehreren Kollegen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen umgesetzt werden.