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Nach einer Entscheidung des LAG Brandenburg vom 05.02.2019, 16 Sa 983/18, steht freien Mitarbeitern ein Auskunftsanspruch wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung nicht zu, weil das Entgelttransparenzgesetz nicht für freie Mitarbeiter gilt.
Das LAG hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.