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Kein Bedauern

Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 15.07.2021, 3 Sa 188/21, eine Entscheidung getroffen, die der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht.

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er in seinem Zeugnis den Ausdruck des Bedauerns des Arbeitgebers über die Beendigung seiner Tätigkeit berücksichtigt sehen wollte.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben hier in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Es gibt auch grundsätzlich keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis.