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Nachdem bereits der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass die in § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Verzugspauschale im Arbeitsrecht keine Anwendung findet, hat sich nun auch der 5. Senat dieser Auffassung angeschlossen, Urteil vom 12.12.2018, 5 AZR 588/17.