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Keine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Wenn ein Arbeitnehmer entgegen dem ursprünglichen Plan nach der Altersteilzeit nicht unmittelbar die Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, um aufgrund einer Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen zu können, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein.

In einem solchen Fall liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, der nicht entfällt, weil der Arbeitnehmer nachträglich seine ursprüngliche Absicht geändert hat, so das Bundessozialgericht in Kassel am 12.09.2017, B 11 AL 25/16 R.