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Keine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag

Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies seinem Arbeitgeber mitgeteilt hat, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören.

Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, sodass erst ab diesem Zeitpunkt das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung besteht.