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Kinderbetreuung statt Arbeiten: Entschädigung für Eltern

Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 56 IfSG. n.F. eine Entschädigungsregelung für Eltern gefasst, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.

Voraussetzung für eine solche Zahlung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar war.

Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für maximal 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016,00 begrenzt.