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Knicken und Tackern

Immer wieder sorgen Zeugnisprozesse für extrem viel Freude bei Rechtsanwälten wie Richtern.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 09.11.2017 - 5 Sa 314 -, wie schon zahlreiche Gerichte davor, klargestellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis hat.

Zudem verhält es sich so, dass ein Arbeitnehmer sich das Zeugnis grundsätzlich beim Arbeitgeber abzuholen hat.