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Können Gendersternchen diskriminieren?

Die bizarren Rechtsstreitigkeiten in Sachen Diskriminierung nehmen kein Ende.

Einen interessanten Fall hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 22.06.2021, 3 Sa 37öD/21, entschieden.

Im öffentlichen Dienst waren mehrere Stellen für Dipl. Sozialpädagog*innen, Dipl. Sozialarbeiter*innen, Dipl. Heilpädagog*innen ausgeschrieben unter anderem mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“ sowie „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt“.

Es bewarb sich daraufhin eine zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Partei und erhielt eine Absage.

Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche entsprechend des AGG geltend und behauptete, unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden zu sein, da das seitens der Beklagten genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das Arbeitsgericht hatte der klagenden Partei eine Entschädigung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen, allerdings aus anderen Gründen. Daraufhin hatte die klagende Partei für die Berufung Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsste aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens € 4.000,00 betragen.

Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, die Entscheidung ist rechtskräftig.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminierend hinsichtlich mehrgeschlechtlich geborener Menschen.

Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen.

Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Somit ist auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt Menschen nicht diskriminierend.