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Konkludente Urlaubsvergütung durch Freistellungserklärung

In einem Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Erteilung von Urlaub abstellt und damit konkludent die Vergütung des Urlaubs vereinbart ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Freistellung eine sogenannte atypische Willenserklärung dar, die vom jeweils zuständigen Gericht auszulegen ist. Das Landesarbeitsgericht hatte hier die Auslegung dahingehend vorgenommen, dass die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Erklärung auf eine unwiderrufliche Freistellung gerichtet sei und somit auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Klägerin abgezielt hat, korrekt war.

Die Erteilung von Urlaub kann auch dadurch geschehen, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt.