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Kopftuch-Verbot während der Arbeitszeit

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27.03.2018 ‑ 7 Sa 304/17 ‑ ist das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG.

Die Abwägung, die zwischen den Interessen des Mitarbeiters und des Arbeitgebers vorzunehmen ist, muss im Ergebnis für den Arbeitnehmer sprechen. So war es hier. Das Gericht konnte im entschiedenen Fall nicht feststellen, dass der beklagte Arbeitgeber wirtschaftlcihe Nachteile aufgrund des Tragens des Kopftuches zu erwarten hatte.