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Krankes Kind zur Arbeit mitgebracht: Kündigung!

Einen eher ungewöhnlichen Fall hat das Arbeitsgericht Siegburg am 04.09.2019, 3 Ca 642/19, entschieden.

Eine noch in der Probezeit befindliche Arbeitnehmerin, die als Altenpflegefachkraft beschäftigt war, musste feststellen, dass ihre Kinder plötzlich erkrankt waren. Der behandelnde Arzt stellte deren Betreuungsbedürftigkeit fest, dennoch ging die Arbeitnehmerin weiter ihrer Tätigkeit nach, nahm dabei jedoch ihre Kinder teilweise zur Arbeit mit.

Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst und teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse, der dann am Folgetag eine Grippe attestierte.

Kurze Zeit später erhielt die Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung, in der ihr Arbeitgeber darauf hinwies, dass es seinen Mitarbeitern verboten sei, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und wollte, da sie sich noch in der Probezeit befand, die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erreichen.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt, weil ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorhanden war. In einem Fall wie in dem vorliegenden reicht grundsätzlich eine Abmahnung aus, auch wenn das Verhalten der Klägerin problematisch war, zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen, zum anderen auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten, so dass hier eine Pflichtverletzung grundsätzlich bejaht werden konnte.