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Kündigung wegen Abkehrwillens unwirksam!

Inzwischen nicht selten sind Fälle, in denen Arbeitnehmer kündigen und sich Arbeitgeber darüber ärgern.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat am 17.07.2019, 3 Ca 500/19, über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer mit einer längeren Kündigungsfrist gekündigt hatte und der Arbeitgeber daraufhin seinerseits mit einer kürzeren gekündigt hatte und zwar mit dem Argument, dass hier ein Abkehrwille des Arbeitnehmers zu erkennen sei.

Das Arbeitsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass zwar im Ausnahmefall der Abkehrwille eines Arbeitnehmers für eine betriebsbedingte Kündigung ausreicht, jedoch nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung einer Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gefunden hat.

Hier war dies jedoch nicht der Fall, sodass die Kündigung unwirksam war.