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Kündigung wegen verweigerter Schnelltestung

Eine interessante Entscheidung hat das Arbeitsgericht Hamburg am 24.11.2021, 27 Ca 208/21, getroffen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines „Ride-Sharing" Dienstleisters, der in Hamburg Nachtfahrten des öffentlichen Personennahverkehrs übernommen hatte und im Rahmen dieser Übernahme bekannt gab, dass die Fahrer regelmäßig auf Coronainfektion getestet werden.

Hierbei handelte es sich um einen so genannten Antigen-Selbsttest, der lediglich einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erfordert.

Einen solchen Test lehnte der Kläger jedoch ab, er verweigerte auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen.

Nachdem der Kläger auf die Verpflichtung zur Durchführung der Tests hingewiesen wurde, diese jedoch weiterhin ablehnte, wurde er für einen Tag unbezahlt freigestellt. Anschließend erschien der Kläger zwar am Arbeitsplatz, bot auch seine Arbeitskraft an, verweigerte jedoch weiterhin die Durchführung und Mitnahme der Schnelltests.

Daraufhin erteilte ihm die Beklagte ein Hausverbot und verwies ihn vom Betriebsgelände, anschließend folgte die Kündigung des Arbeitsvertrags.

Der Kläger reichte Kündigungsschutzklage ein, weil er der Auffassung war, dass es weder eine gesetzliche noch eine kollektivrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an Corona-Tests ohne Rücksicht auf das Vorhandensein etwaiger Symptome gäbe und die Anordnung der Testpflicht durch seinen Arbeitgeber auch nicht von dessen Weigerungsrecht gedeckt sei.

Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Hamburg Erfolg!

Das Arbeitsgericht hat hier die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit seinem Verhalten schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Allerdings hätte er vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt werden müssen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die derzeit unklare Rechtslage zur Testpflicht von Arbeitnehmern mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung hingewiesen, jedoch die Auffassung vertreten, dass der Kläger hier davon ausgehen durfte, dass er mit seinem Verhalten weder seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte, noch eine Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vorlag!