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Lochen oder nicht lochen?

Wie ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis auszusehen hat, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren.

Die Frage, ob ein Zeugnis geknickt werden darf und wenn ja, wie oft oder ob ein Anspruch auf eine Abschlussformel besteht, ist inzwischen vom Bundesarbeitsgericht geklärt worden.

Nun hat sich das Arbeitsgericht Weiden in einer Entscheidung vom 09.01.2019, 3 Ca 615/18, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis hat.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu angemerkt, dass die übertriebenen Anforderungen an die Zeugnisästhetik nicht anzuerkennen sind, allerdings ein Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom Standard entwertet werden darf.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Weiden ist es nicht unbedingt branchenüblich, für ein Arbeitszeugnis oder ähnliche Dokumente ungelochtes Papier zu verwenden.

Ordnungsgemäß ist ein Zeugnis nur dann, wenn es auf Firmenpapier geschrieben worden ist, wie hier, wobei hier der Sonderfall vorliegt, dass der beklagte Arbeitgeber im Laufe des Verfahrens nachgewiesen hat, dass er ausschließlich gelochtes Firmenpapier besitzt und auch verwendet!