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Lohnbuchhalter sind Sozialversicherungspflichtige!

Das Sozialgericht Dortmund hat in einer Entscheidung vom 11.03.2019, S 34 BA 68/18, entschieden, dass eine Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und somit der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Begründet hat das Sozialgericht dies damit, dass die betroffene Mitarbeiterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel und Arbeitsräume der Klägerin genutzt hat, die Tätigkeit im Wesentlichen in eigener Person erbracht hat und eigenes Kapital nicht einsetzen musste, sodass es an einem unternehmerischen Risiko fehlt.

Ohne Bedeutung war nach Auffassung des Sozialgerichtes die Tatsache, dass die Mitarbeiterin die Tätigkeit lediglich in Teilzeit ausgeübt hatte und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten errichtet hatte.