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Ming Vase

Wenn ein Arbeitnehmer eine Vorgesetzte als „Ming Vase“ bezeichnet und durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen dies demonstriert, ist dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 05.05.2021, 55 BV 2053/21.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte als „Ming Vase“ bezeichnet und in einer Anhörung ihres Arbeitgebers erklärt, dass eine Ming Vase für sie einen schönen und wertvollen Gegenstand darstelle. Das Imitieren der asiatischen Augenform habe sie zur Vermeidung des Wortes „Schlitzauge“ demonstriert, bei schwarzen Menschen/Kunden verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Das Landesarbeitsgericht hatte, wie bereits das Arbeitsgericht, hier eine rassistische Äußerung angenommen, mit der die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt wird.