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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Twitter

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13.09.2018 2 TABV 5/18 hat ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Arbeitsgeber ein Twitter-Account unterhält, jedenfalls zumindest aufgrund der Antwortfunktion.

Das Mitbestimmungsrecht setzt dabei nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistungen und des Verhaltens der Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder dass der Arbeitgeber eine solche beabsichtigt. Es genügt vielmehr, dass eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer dadurch ermöglicht wird.