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Müssen dienstliche Mitteilungen in der Freizeit gelesen werden?

Nein, so meint jedenfalls seltsamerweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 27.09.2022, 1 Sa 39öD/22. Danach ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist nach Auffassung des LAG auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers z.B. per Telefon oder SMS entgegenzunehmen bzw. zu lesen.

Wenn er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis nimmt, so geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.

Da das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung tatsächlich Bestand haben wird.