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Nachgewährung von Urlaub nach Quarantäne?

Diese Frage hat das Arbeitsgericht Bonn in einer Entscheidung vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21, beantwortet.

Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30.11. bis 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt erhalten, musste jedoch aufgrund einer Corona-Erkrankung vom 27.11. bis 07.12.2020 Quarantäne einhalten.

Die Arbeitnehmerin war nun der Auffassung, dass ihr fünf Urlaubstage für diesen Zeitraum nachzugewähren seien, obwohl sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum hatte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorlagen.

Die Klägerin hat hier ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit auch nicht gleich.

Auch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Coronainfektion scheidet aus, da eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt werden wird.