?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Neigen Ihre Mitarbeiter zu IS?

Wenn ja, sollten Sie sich sorgfältig überlegen, ob Sie deswegen kündigen möchten.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat in einer Entscheidung vom 12.03.2018 ‑15 Sa 319/17- entschieden, dass allein der Verdacht einer Angehörigkeit zur „Jihad-Bewegung“, weswegen dem Mitarbeiter der Reisepass entzogen wurde, nicht ohne weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt!

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen können rein außerdienstliche Umstände keine Kündigung rechtfertigen, vielmehr muss der Arbeitgeber eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses darlegen oder einen dringlichen Verdacht nachweisen, dass der Kläger den Frieden oder aber die Sicherheit im Betrieb stören könnte.

Immerhin hat das Landesarbeitsgericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob diese Entscheidung tatsächlich bestätigt werden wird.