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Wer seine Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung richtig berechnen lassen möchte, also die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung, kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass eine Verwirkung gemäß § 242 BGB vorliegt, so das BAG in einer Entscheidung vom 13.10.2020, 3 A ZR 246/20.