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Neues zur Schriftform

Befristete Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen. Dass schriftlich nicht elektronische Form meint, hat ein Arbeitgeber in Berlin erfahren müssen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 28.09.2021, 36 Ca 15296/20, entschieden, dass zu einer Wirksamkeit der Schriftform die eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag notwendig ist, eine elektronische Signatur reicht nicht.

Im entschiedenen Fall war somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.