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Befristete Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen. Dass schriftlich nicht elektronische Form meint, hat ein Arbeitgeber in Berlin erfahren müssen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 28.09.2021, 36 Ca 15296/20, entschieden, dass zu einer Wirksamkeit der Schriftform die eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag notwendig ist, eine elektronische Signatur reicht nicht.
Im entschiedenen Fall war somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.