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Private Handynummer

Das Thema Datenschutz im Arbeitsrecht wird immer wichtiger, interessant hierzu ist eine Entscheidung des Thüringischen LAG vom 16.05.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17.

 

Ein Arbeitgeber hatte hier das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert und verlangte in diesem Rahmen von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Handynummer.

 

Damit war nicht jeder einverstanden, sodass es zur Klage kam.

Das Thüringer LAG hat dazu ausgeführt, dass es offenbleibe könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der Handynummer besteht.

Durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz ist der Anspruch jedenfalls begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der hier nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handynummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, weil sich ein Arbeitnehmer aufgrund der ständigen Erreichbarkeit nicht mehr dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck entziehen kann.

Er kann nicht zur Ruhe kommen, auf die Wahrscheinlichkeit wirklich angerufen zu werden, kommt es dabei nicht an.