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Reisezeit ins Ausland = Arbeitszeit?

Im Ergebnis bejaht hat dies das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 -.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, so erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deswegen regelmäßig wie Arbeit zu vergüten.