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Risiko Leiharbeit

Eine bekannte Rechtsprechung wiederholt hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach in einer Entscheidung vom 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17 -.

Danach darf eine Leiharbeitsfirma Arbeitnehmern nicht ohne weiteres kündigen, wenn sie nur lediglich vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat. Im entschiedenen Fall hat es sich um einen Zeitraum von drei Monaten und einem Tag gehandelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Zeitarbeitsfirma nahezu ausschließlich für einen Kunden Arbeitnehmer vermittelt.