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Rotzlappen und fristlose Kündigung

Ein interessantes Urteil hat das Arbeitsgericht Köln mit einer Entscheidung vom 17.06.2021, 12 Ca 450/21, in die Welt gesetzt.

Geklagt hatte ein Service-Techniker im Außendienst, dem vom beklagten Arbeitgeber die Anweisung erteilt war, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund der Coronapandemie zu tragen.

Ende 2020 weigerte sich der Kläger einen Serviceauftrag bei einem Kunden zu erledigen, weil dieser ausdrücklich auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden hatte.

Schließlich reichte der Kläger mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ bei der Beklagten ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, das im Juni 2020 ausgestellt worden war und aus dem hervorging, dass es für den Kläger aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.

Die Beklagte konnte und wollte dieses Attest mangels nachvollziehbarer Angaben nicht anerkennen und erteilte dem Kläger die Weisung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Kläger lehnte den Serviceauftrag weiterhin ab, so dass die Beklagte ihn abmahnte. Daraufhin ließ der Kläger wissen, dass er auch zukünftig nur Einsätze durchführen würde, wenn er keine Maske tragen müsse.

Als Konsequenz kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger legte Kündigungsschutzklage ein und hatte vor dem Arbeitsgericht damit keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat dazu angemerkt, dass der Kläger mit seiner beständigen Weigerung, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Das vorgelegte Attest kann keine Rechtfertigung sein, weil es zum einen nicht aktuell war und zum anderen ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht aussagekräftig genug war, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

Im Übrigen hatte das Gericht auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkung für den Kläger, weil er den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung abgelehnt hatte.