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Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.12.2019, 2 AZR 223/19, endet der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 4f Abs. 3. Satz 5 BDSG aF. mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF.

Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.