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Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld verlängert

Der Bundestag hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen, sodass es bis zum 30.09.2022 weiterhin reicht, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet, die Zugangs-erleichterungen gelten auch für Betriebe, die ab dem 01.07.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.