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So hat jedenfalls das Bundesarbeitsgericht am 12.02.2019, 1 AZR 279/17, entschieden.
Danach erfüllt die Zahlung eines erstrittenen Nachteilsausgleichs auch eine spätere Sozialplanabfindung, weil der Zweck der beiden betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen überwiegend deckungsgleich ist.