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Sturz im Homeoffice = Arbeitsunfall?

Im Ergebnis verneint hat dies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 09.11.2020, L 17 U 487/19.

Der Kläger dieses Verfahrens stürzte auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil sie der Auffassung war, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Der Sturz habe sich vielmehr im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.

Der Kläger war nun auf eine Klage angewiesen, mit der er vor dem Sozialgericht Erfolg hatte. Allerdings änderte dann das Landessozialgericht auf die Berufung der Berufsgenossenschaft das Urteil ab und wies die Klage ab.

Die Sache ist nunmehr beim Bundessozialgericht anhängig.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts lag die Voraussetzung eines Arbeitsunfalls nicht vor, weil der vom Kläger zurückgelegte Weg weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert war, noch als versicherter Betriebsweg.

Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Überschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein im Homeoffice Tätiger niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebswegs scheidet aus, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befand. Vor und Nachbereitungshandlungen der versicherten Leistung fallen jedoch nicht unter die versicherte Tätigkeit.

Der Kläger hat hier den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice erstmalig aufzunehmen.