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Teilkündigung

Eine Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kann zulässig sein, wenn dem Kündigenden das Recht hierzu vertraglich eingeräumt wurde. In einem Fall des LAG Hamm vom 16.03.2023, 18 Sa 832/22 war eine Abrede über einen Homeofficearbeitsplatz betroffen, die nach Auffassung des LAG gesondert gekündigt werden durfte, da dies auch ausdrücklich vereinbart war.