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Teilzeitjob ist kein Grund für niedrigeren Stundenlohn

Eine Selbstverständlichkeit hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 18.01.2023, 5a ZR 108/22 ausgeurteilt, nämlich dass ein Teilzeitjob kein Grund für einen niedrigeren Stundenlohn ist.

Dies gilt auch, wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, die hinsichtlich des Umfangs und der Lage der Arbeitszeit Weisungen des Arbeitgebers nicht unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss. Besteht gleiche Qualifikation für die identische Tätigkeit, dürfen sie keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.