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Telefonsexdienstleistungen

Eine Telefonsexdienstleisterin, die als Freiberuflerin geführt ist,  ist dennoch als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur mit einseitiger Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe eingebunden ist, so das Landesarbeitsgericht Köln.

Zugrunde lag ein Fall, in dem eine Telefonistin einer Sexhotline ihre Dienste ausschließlich im Gebäude der Hotlinebetreiberin erbringen musste, sie wurde permanent überwacht und durfte während des Dienstes keine Privatgespräche führen oder Besuch empfangen und musste Tablets bzw. Smartphones abgeben.

Der postalische Kontakt mit Kunden unterlag der Kontrolle der Hotlinebetreiberin, privater Kontakt zu Kunden war der Telefonistin verboten.

Ihre Leistungen wurden durch die Hotlinebetreiberin abgerechnet, die Telefonistin trat unter einem Alias-Profil auf, das sie aus einem von der Hotlinebetreiberin verwalteten Pool auswählte.

Das Arbeitsgericht war noch von selbstständiger Tätigkeit ausgegangen, das Landesarbeitsgericht Köln sah dies mit Entscheidung vom 25.08.2020, 9 Ta 98/20, jedoch anders.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprachen die maßgeblichen Umstände für eine Arbeitnehmereigenschaft, ein eigener Marktauftritt der Telefonistin sei verhindert worden, einen eigenen Kundenstamm habe sie nicht aufbauen können.

Gegen diese Entscheidung spricht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht das vom Arbeitsgericht betonte „Düsseldorfer Verfahren“, das in steuerlicher Hinsicht maßgeblich ist.

Durch eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung zur Pauschalbesteuerung wird keine Bindungswirkung für die arbeitsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt.